Neue Führerscheinklassen und begrenzt gültige Führerscheine

Ab 2013 wird der Führerschein nur noch begrenzt gültig sein, so will es die neue Führerscheinreform. Nach 15 Jahren muss er, ähnlich wie der Personalausweis, neu beantragt werden. Mit diesem Beschluss setzt die Bundesregierung eine bedeutende EU-Richtlinie um. Verliert das Führerscheindokument nach 15 Jahren seine Gültigkeit, muss es neu beantragt werden, eine neue Fahrprüfung ist jedoch nicht zu absolvieren. Wer den Führerschein bis zum Jahr 2013 erworben hat, muss sich aber nicht sorgen. Vorerst bleiben die alten Führerscheine gültig. Alle Führerscheinbesitzer haben bis 2033 Zeit, ihre Dokumente umzutauschen.

Der Grund für die Führerscheinreform ist eine angedachte Vereinheitlichung der Dokumente. Gleichermaßen entsprechen die Dokumente dann den neuesten Sicherheitsstandards. Damit der Führerschein künftig noch besser zugeordnet werden kannt, erhält er außerdem ein aktuelles Lichtbild des Inhabers.

Tauglichkeitstests für ältere Fahrer aufgrund der Führerscheinreform?

Im Zusammenhang mit der Führerscheinreform gab es auch ein Gerücht, dass sich ältere Autofahrer Tauglichkeitstests unterziehen müssten. Allerdings ist es den Staaten laut Artikel 7 der EU-Richtlinie freigestellt, solche Prüfungen anzuordnen. In Deutschland wird es zunächst keine Prüfungen geben. In Spanien und den Niederlanden gibt es die Tauglichkeitsprüfungen hingegen schon lange. Wer in Spanien über 45 Jahre alt ist, muss alle fünf Jahre zu einer medizinischen Untersuchung. In den Niederlanden ist es ähnlich, jedoch erst am dem 69. Lebensjahr. Das Land Italien führt alle zwei Jahre einen Reaktions- und Sehtest bei Autofahrern ab 65 Jahren durch.

Veränderte Führerscheinklassen durch die Führerscheinreform

Ergänzend wird es ab 2013 eine leichte Veränderung bei den Führerscheinklassen geben.
Ab dem 19.01.2013 wird die Definition der Fahrerlaubnisklasse A1 ergänzt. Künftig ist zusätzlich ein Verhältnis von Leistung und Gewicht von maximal 0,1 kW/kg einzuhalten. Die Führerscheinklasse A1 setzt ein Mindestalter von 16 Jahren voraus, die Klasse A2 18 Jahre. Bei Letzterer handelt es sich um die alte Führerscheinklasse A (beschränkt). Ab 2013 wird sie von einem Verhältnis von Leistung und Gewicht von maximal 0,2 kW/kg und einer Motorleistung von höchstens 35 kW definiert.

Des Weiteren wird der Mopedführerschein, Klasse AM (Kleinkrafträder), eingeführt. Die Klasse umfasst vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt abhängig von der Bauart jeweils bis zu 45 km/h sowie 4 kW Leistung beziehungsweise 50 ccm Hubraum. Bisher fielen diese Fahrezuge in die Klassen S und M. Die Mopedausbildung und -prüfung bleibt unveränderlich. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Ein stufenweiser Aufstieg von der Führerscheinklasse A1 zur neuen Führerscheinklasse A2 sowie von dieser zur Klasse A erfordert nach einer Zeitspanne von zwei Jahren lediglich eine praktische Prüfung. Diese beinhaltet künftig sowohl das Fahrsicherheitstraining als auch eine sogenannte Perfektionsfahrt. Der direkte Zugang zur Klasse A setzt ein Mindestalter von 24 Jahren voraus.
Auch in den übrigen Klassen (zum Beispiel BE, C1E, D und D1) gibt es kleinere Veränderungen. Zum Teil wurden sie vereinfacht.

Führerscheinreform: Neue Regelungen für Trikes

Für das Fahren von Trikes schreibt die Neuregelung im Zuge der Führerscheinreform ab 19. Januar 2013 je nach Modell die Klasse A1 oder A vor. Vorher war lediglich der Pkw-Führerschein notwendig. Wer vor dem 19.01.2013 den Führerschein Klasse B erhalten hat, darf damit auch weiterhin Trikes fahren. Bei Ersterwerbern wird das Mindestalter für das Führen von Trikes (Klasse A) auf 21 Jahre angehoben. Jüngere Fahrer, die bereits vor dem Stichtag ihren Führerschein erworben haben, dürfen auch weiterhin Trikes fahren. Einen Anhänger darf nur derjenige hinter seinem Trike mitführen, der die Klasse B vor dem 19.01.2013 erworben hat.

 

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